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Satzung




Satzung

des Brieselanger Sportverein e.V.

 

Inhalt

 

A. Allgemeines                                                                                                                                            

§  1        Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr                                                                                   

§ 2        Zweck des Vereins                                                                                                                       

§  3        Gemeinnützigkeit                                                                                                                                    

§  4        Grundsätze der Tätigkeit                                                                                                             

§  5        Verbandsmitgliedschaften                                                                                                             

                                                                                                                    

B. Vereinsmitgliedschaft

§  6        Erwerb der Mitgliedschaft                                                                                                                        

§  7         Arten der Mitgliedschaft                                                                                                                  

§  8         Beendigung der Mitgliedschaft                                                                                 

§  9         Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste                                          

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10       Allgemeines, Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug                                                 

§ 11       Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder                                                                      

§ 12       Ordnungsgewalt des Vereins                                                                                                       

 

D. Organe des Vereins

§ 13       Die Vereinsorgane                                                                                                                      

§ 14       Die Mitgliederversammlung                                                                                                 

§ 15       Zuständigkeit der Mitgliederversammlung                                                                            

§ 16       Der geschäftsführende Vorstand                                                                                            

§ 17       Der Gesamtvorstand                                                                                                                     

§ 18       Abteilungen                                                                                                                                 

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 19       Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit       

§ 20       Kassenprüfer*innen                                                                                                                          

§ 21       Vereinsordnungen                                                                                                                                 

§ 22       Haftung                                                                                                                                           

§ 23       Datenschutz                                                                                                                                         

 

F. Schlussbestimmungen

§ 24       Auflösung des Vereins                                                                                                                       

§ 25       Gültigkeit dieser Satzung                                                                                                                   

 

                                                                                                                                 

A. Allgemeines 

 

§  1    Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1) Der am 01.05.1965 gegründete Verein führt den Namen 

                 Brieselanger Sportverein e.V., im Folgenden in Kurzform, BSV e.V., genannt.           

2)  Der Verein hat seinen Sitz in Brieselang und ist in das Vereinsregister beim 

     Amtsgericht Potsdam unter der Nr.: VR 5127 P eingetragen.

 

3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2    Zweck des Vereins

 

1)  Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports.

 

2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

      a)   entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und 

            Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

     

      b)   die Organisation und Durchführung eines leistungsorientierten Trainings-

            betriebes,

 

      c)   die Organisation und Durchführung von sportspezifischen Vereinsveran-

            staltungen, sowie zugehöriger, das Vereinsleben und der Allgemeinheit 

            fördernder, festlicher und kultureller Veranstaltungen,

    

      d)  die Organisation, Durchführung und Beteiligung an Turnieren und

            Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

 

      e)   die Organisation, Durchführung und Beteiligung an allgemeinen und 

            sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen, bis hin zur 

            ganztägigen Freizeitgestaltung für Jugendliche, mit dem Ziel, junge Menschen

            in ihrer Entwicklung zu fördern und beizutragen, dass sie zu eigenverantwort-

            lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen, 

 

      f)   die Organisation und Durchführung von Reparaturen der zu unter a) notwen-

            digen Sport- und Spielgeräte, Ausrüstung, Ausstattung und Zubehör sowie die

            notwendige Be- und Anschaffung bzw. deren Erwerb, 

 

      g)   die Aus-/Weiterbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-

            leitern, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern bzw. deren notwendige 

            Veranlassung,

 

      h)   die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

 

      i)    Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des

            körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

 

§    Gemeinnützigkeit

 

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

     Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.

 

3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§    Grundsätze der Tätigkeit 

 

1)  Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur

     freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und 

     des Landes Brandenburg.

 

2)  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz reli-

     giöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein

     wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extre-

     mismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen

     sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher,

     seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. 

 

3)  Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den

     Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die 

     körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten

     Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und 

     Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig

     Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuali-

     sierter Gewalt im Sport durch. 

 

4)  Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien

     Sport ein. 

 

5)  Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und

     die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die

     Gleichstellung der Geschlechter. 

 

 

§    Verbandsmitgliedschaften 

 

            1)  Der Verein ist Mitglied 

 

     a)  im Kreissportbund Havelland e.V. 

 

     und

 

     b)  in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden, soweit es für

          die Erfüllung des Satzungszweckes, insbesondere hinsichtlich des leistungs-

          orientierten Trainings- und Wettkampfbetriebes erforderlich ist.

 

2)  Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der

     Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. 

 

3)  Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvor-

     stand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt

     beschließen. 

 

B. Vereinsmitgliedschaft 

 

§  6    Erwerb der Mitgliedschaft

 

            1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

                                   

            2)  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher 

     Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

 

            3)  Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen

                 Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.

 

            4)  Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.

                Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des 

                unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die 

                Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

     

            5)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht

                 begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der

                 Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.  

 

 

§  7    Arten der Mitgliedschaft

 

            1)  Der Verein besteht aus:

             

     a) aktiven Mitgliedern

 

                 b) passiven Mitgliedern

 

                 c) außerordentlichen Mitgliedern

 

                 d) Ehrenmitgliedern

 

            2)  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der

     sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am

     Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

 

            3)  Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-

                 abteilungen im Vordergrund. 

                 Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

            4)  Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

            5)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit

                 einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimm-

                 recht in der Mitgliederversammlung zu.

 

§  8    Beendigung der Mitgliedschaft

 

            1)  Die Mitgliedschaft endet

 

                 a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

 

                 b) durch Ausschluss aus dem Verein;

 

                 c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;

 

                 d) durch Tod;

 

                 e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen 

                     (außerordentlichen Mitgliedern).

 

            2)  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an

                 die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines

                 Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungs-

                 frist von vier Wochen erklärt werden.

                 Über Kündigungen aus besonderem Grund und deren Fristen / Formalitäten wird 

                 vom Gesamtvorstand entschieden.

 

            3)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

                 Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen

                 aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten und                 

                 Regelungen der Trainer- und Übungsleitervereinbarungen, bleiben hiervon unbe-

                 rührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig 

                 abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung

                 überzahlter Beiträge zu.

 

 

§  9    Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

 

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 

                 a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

 

                 b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

 

                 c) sich grob unsportlich verhält;

 

                 d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,

                     insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher

                     Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die

                     Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;

 

                 e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. 

 

            2)  Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antrag-

                 stellung ist jedes Mitglied berechtigt. 

 

            3)  Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung

                 zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von

                 drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der

                 Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des

                 betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. 

 

            4)  Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. 

                 Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied

                 wirksam. 

 

            5)  Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes

                 Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

 

            6)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der

                 Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der

                 Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in

                 Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden

                 Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei

                 Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei

                 Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem

                 betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. 

 

            7)  Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein

                 Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 10   Allgemeines, Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug

 

            1)  Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Kameradschaft und Rücksichtnahme

                 verpflichtet.

 

            2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten.

 

            3) Alle Mitglieder sind entsprechend ihres Mitgliedsstatus (§ 7) berechtigt, an den

                 Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

4)  Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich

     Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins

     sowie abteilungsspezifische Beiträge oder Umlagen erhoben werden. Darüber 

     hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst

     die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige

     Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährig-

     keit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig gemäß der gültigen Beitragsordnung

     veranlagt. 

 

            5)  Über Änderungen der Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und 

                 eventueller Umlagen gemäß der aktuellen Beitragsordnung entscheidet bei 

                 Reduzierung / Senkung (auch für einen eventuell begrenzten Zeitraum) der 

                 Gesamtvorstand (siehe § 17 dieser Satzung) unter Abwägung / Beachtung der 

                 aktuellen und zukünftigen Haushaltslage und Ausgabenprognose sowie Wahrung

                 der finanziellen Handlungsfähigkeit des Vereins, in verantwortungsbewusster Art 

                 und Weise mit einfacher Mehrheit bzw. bei Erhöhung die Mitgliederversammlung 

                 (siehe § 15 dieser Satzung) mit 2/3 – Mehrheit durch Beschluss. 

                 Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages 

                 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt werden. 

                 Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 

 

            6)  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift,

                 der E-Mail-Adresse sowie auf Basis der Freiwilligkeit auch die Mobilfunkerreich-

                 barkeit mitzuteilen. 

 

            7)  Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit (gemäß Beitragsordnung) nicht 

                 beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in 

                 Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß 

                 § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB 

                 zu verzinsen. 

 

            8)  Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich

                 geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 

 

            9)  Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragslei-

                 stungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.

 

          10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der

                 Beitragspflicht befreit werden. 

 

§ 11   Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

            1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäfts-

                unfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und

                 Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die

                 gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. 

                Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen

                Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. 

 

            2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.

                 Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre

                gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte

                ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 12   Ordnungsgewalt des Vereins

 

            1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereins-

                ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und

                 Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen

                 Folge zu leisten. 

 

            2) Ein diesbezüglicher Verstoß im Verhalten eines Mitgliedes, insbesondere hinsicht-

                lich § 4 und § 10 dieser Satzung, in einem minderschweren Fall, kann nachfol-

                gende Vereinsstrafen nach sich ziehen: 

 

                 a) Ermahnung

 

                 b) Verwarnung

 

                 c) Ordnungsstrafe bis zu 200,00 Euro

 

                 d) befristeter bis maximal dreimonatigen Ausschluss vom Trainings- und 

                    Übungsbetrieb. 

               

                 Eine diesbezügliche Kopplung / Verknüpfung mehrerer dieser Strafen ist unter

                 Abwägung der Schwere des Verstoßes möglich und umsetzbar. 

 

            3) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum 

     Vereinsausschluss führen kann oder führt, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen

     zusätzlich oder stattdessen beinhalten: 

 

                 a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro

 

                 b) befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und

                    Übungsbetrieb. 

 

                Eine diesbezügliche Kopplung / Verknüpfung mehrerer dieser Strafen ist unter

                Abwägung der Schwere des Verstoßes möglich und umsetzbar. 

 

            4) Das jeweilige Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. 

 

            5) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt 

                Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei

                 Wochen Stellung zu nehmen. 

                 Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der 

                Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die

                 Vereinsstrafe zu entscheiden. 

            6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen.

                Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 

 

            7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereins-

                strafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen

                 Gerichten bleibt unberührt.

 

D. Organe des Vereins

 

§ 13   Die Vereinsorgane 

 

Organe des Vereins sind: 

 

            a)  die Mitgliederversammlung

 

b) der geschäftsführende Vorstand

 

c) der Gesamtvorstand

 

§ 14   Die Mitgliederversammlung

 

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

 

2)  Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 

 

3)  Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter 

     Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform unter Angabe der 

     Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der

     Einladung folgenden Tag. Die vorläufige Tagesordnung setzt der geschäftsführende

     Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

 

            4)  Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung

                 einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

     Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder

     schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden

     Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen

     Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesord-

     nungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind

     ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

 

5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der 

                 Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

 

            6)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren

                 Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

                geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt

                 die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in 

                 bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die

                 Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. 

 

            7)  Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen

                 oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch

                 durch elektronische Stimmabgabe. 

                 Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitglieder-

                 versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von

                 mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 

 

            8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

                abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als 

                 abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht

                mitgezählt. 

                 Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Beitragserhöhungen (Beitrags-

                 ordnung), zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine

                 Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

 

            9)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 

                das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu

                unterzeichnen ist. 

                 

          10)  Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederver- 

                sammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied 

                hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 

                Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 

 

          11)  Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre den geschäftsführenden Vorstand

                 und die Mitglieder des Gesamtvorstandes (§ 17 Pkt. 1, c bis e).  

                Hierzu sind durch den Versammlungsleiter aus den Reihen der Mitglieder, die nicht

                für eine Funktion im Gesamtvorstand kandidieren oder als Abteilungsleiter berufen 

                sind, ein Wahlleiter sowie zwei Beisitzer zu bestimmen, die die Vorstandswahlen 

                führen, leiten und protokollieren. 

                Kandidiert je Vorstandsposten (geschäftsführender Vorstand und/oder 

                Gesamtvorstand bzw. deren ergänzender Bestandteil - § 17, Pkt. 1, c bis e) nur ein

                 Mitglied, kann auf Antrag und nachfolgenden Beschluss hin (einfache Mehrheit) 

                auch offen und im Block abgestimmt werden. 

               

                 Ansonsten gilt: Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der 

                                          abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e 

                                          Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine

                                         Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten*innen mit der höchsten

                                         Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die 

                                          Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher 

                                          Stimmenzahl entscheidet das Los. 

 

                Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten 

                Kandidat*innen das Amt angenommen haben. 

                Die Mitglieder des Gesamtvorstandes gemäß § 17, Pkt. 1 b, werden durch die 

               Mitgliederversammlung mittels einfacher Mehrheit bestätigt. Durch die turnus-           

               mäßig zweijährig versetzte Wahl der Abteilungsleiter*innen innerhalb der

               Abteilungen (§ 18, Pkt. 2), erfolgt die Bestätigung dieser, auch in der zeitlich

                nachfolgenden Mitgliederversammlung außerhalb der Wahl des Gesamtvorstandes. 

         

         12)  Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter 

                Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen

                dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen. Später 

                eingehende Anträge können nur in die Tagesordnung als Dringlichkeitsanträge 

                aufgenommen werden, wenn dies 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen.

 

         13)  Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. 

                Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversamm-

               lung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer online-

                basierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und

                virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen 

                entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder

               keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. 

        

         14)  Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der

                virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete

               technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederver-

                sammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.

               Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung

                und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

                Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu

                verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per

                Beschluss fest. 

 

         15)  Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei

                der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtig-

                ten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzu-

                fechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwor-

                tungsbereich des Vereins zuzurechnen. 

 

         16)  Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die

                Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß. 

 

         17)  Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse aus dem Bereich der

                Zuständigkeit der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren nach 

                Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden:

                Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, 

                mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme 

                abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz 

                erforderliche Mehrheit erreicht hat. 

 

                Antragsberechtigt sind: 

 

                a) der geschäftsführende Vorstand

 

                b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden

                    Antrag gemeinschaftlich stellen. 

 

         18)  Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die

               Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführen-

               den Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes

                Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen

               nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden

                Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der

                Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.

          19)  Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe

                 der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten

                 und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe

                ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall

                ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der 

                 Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz

                 vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei

                 mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige 

                 Stimmabgabe gewertet. 

 

         20)  Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei

                Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern

               gegenüber in Textform bekanntzumachen. 

   

         21)  Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstim-

                mungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen 

                Beschlussfassung sachgerecht ist. 

 

§ 15   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 

 

1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes

 

2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand

 

3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

 

4. Entlastung des Gesamtvorstandes

 

5. Wahl, Bestätigung bzw. Nichtbestätigung und Abberufung der Mitglieder des

    Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt

 

6. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen

 

7. Beschlussfassung über Umlagen und Beitragserhöhungen

 

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 

9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des

    Vereins 

 

          10. Beschlussfassung über Anträge

 

§ 16   Der geschäftsführende Vorstand

 

1)  Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus 

     der/dem 1. Vorsitzenden*in, der/dem 2. Vorsitzenden*in und der/dem

     Schatzmeister*in. 

 

                Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

     geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der

     Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der

     Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 

     Wiederwahl ist zulässig. 

 

2)  Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung

     des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder

     Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

 

3)  Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene

     Aufgaben Beauftragte ernennen. 

 

4)  Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes

     ist nicht zulässig. 

 

5)  Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis

     ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. 

 

6)  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des

     Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitglie-

     derversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

     während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die

     restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in

     bestimmen. 

 

7)  Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den 

     Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des

     geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist

     beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen

     Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufver-

     fahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens

     zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw.

     Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste 

     Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail

     gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des

     geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden

     Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der

     Vorsitzenden.

 

8)  Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. 

 

 

§ 17   Der Gesamtvorstand 

 

1)  Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

                 a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes 

     b) den Abteilungsleiter*innen

     c) dem/der Jugendleiter*in 

     d) dem/der Schrift- und Protokollführer*in

     e) Vorstandsmitglied für Statistik, Datenschutz & Homepage 

 

2)  Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: 

 

     1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

 

                2. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

 

                3. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen

 

                4. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des

                     geschäftsführenden Vorstandes

 

                5. Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren

 

                6. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen

 

3)  Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im

     Übrigen gilt § 16  Abs. 7 entsprechend. 

 

§ 18   Abteilungen 

 

1)  Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten

     gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich

     unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die

     Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. 

 

2)  Jede Abteilung wählt für die Dauer von vier Jahren eine*n  Abteilungsleiter*in,

     immer im Turnus versetzt, zwei Jahre nach der Wahl des Gesamtvorstandes.  

      Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch 

     Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen

     abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n

     Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut

     gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt

     die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die

     Abteilung eine*n neue*n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsver-

     sammlung keine*n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese*r vom geschäfts-

     führenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des

     Gesamtvorstandes. 

 

3)  Der Gesamtvorstand kann eine*n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen

     durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher

     anzuhören. 

 

4)  Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungs-

     ordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes. 

 

 

E. Sonstige Bestimmungen 

 

§ 19   Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, 

bezahlte Mitarbeit

 

1)  Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der

     wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und

     Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder

     gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG

     ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und

     Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende

     Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

     Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen

     eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 

 

2)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts-

     stelle (Büro) ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der

     wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellen-

     leiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren

     ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsge-

     mäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrecht-

     liche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein

     anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 

 

3)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Auf- 

     wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen

     durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und

     Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 

 

4)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs

     Monatennach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur

     gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen

     nachgewiesen werden. 

 

5)  Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden. 

 

§ 20   Kassenprüfer*innen

 

1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatz-

     kassenprüfer*innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvor-

     stand angehören dürfen. 

 

            2)  Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt

                 vier Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitglieder-

                versammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsfüh-

                rende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der

                 Geschäftsführung beauftragt. 

 

3)  Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen

     Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversamm-

     lung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung

     aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht 

     berechtigt. 

 

§ 21   Vereinsordnungen 

 

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand

ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen: 

 

a) Beitragsordnung

 

b) Finanzordnung

 

c) Geschäftsordnung.

 

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. 

Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. 

 

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

 

§ 22   Haftung

 

1)  Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den

     Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für

     Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in

     Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und 

     grober Fahrlässigkeit.

 

2)  Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht

     fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei

     Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstal-

     tungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins

     abgedeckt sind. 

 

§ 23   Datenschutz 

 

1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

     Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-

     datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und 

     sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

 

2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vor-

     liegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

 

     - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

     - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

     - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 

     - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 

     - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 

     - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 

     - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 

 

3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein

     Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem

     jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu

     geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht

     auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

4)  Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-

     Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende

     Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n. 

 

G. Schlussbestimmungen 

 

§ 24   Auflösung des Vereins 

 

1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine

    Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2)  Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der

    Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des

    Vereins. 

 

3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

    Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Havelland e.V. (KSB HVL e.V.),

     der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden 

     hat. 

 

            4)  Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereins-

     auflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den

     aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für

     gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 

 

§ 25   Gültigkeit dieser Satzung 

 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.06.2022

    beschlossen. 

 

2)  Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 16.12.2022 in Kraft. 

 

3)  Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. 

 
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