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Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 01.05.1965 gegründete Verein führt den Namen Brieselanger Sportverein e. V., im Folgenden BSV genannt, hat seinen Sitz in Brieselang und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Sportbundes und seiner Nachfolgeorganisationen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. AO (Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“). Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung verschiedener Sportarten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch neutral. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3

Abteilung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene Abteilung gegründet.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern
    • ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr  vollendet haben
    • passiven bzw. fördernden Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • Ehrenmitgliedern
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Der Einspruch gegen die Ablehnung ist möglich. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Über Kündigungen aus besonderem Grunde, wird vom Vorstand entschieden. Dabei sollen die Gesichtspunkte der sportlichen Förderung besondere Beachtung finden. Die Kündigungsfrist bleibt davon unberührt.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    • wegen Verletzung der Satzung
    • wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen trotz Mahnung (länger als 1 Jahr)
    • wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens und wegen unehrenhafter Handlungen.

    In den Fällen a), c) kann sich der betroffene rechtfertigen. Er ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen und es kann innerhalb von 3 Wochen eine schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben sämtliche ausstehende Verpflichtungen (Mitgliedsbeiträge, Aufbaustunden) bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereins. Andere Ansprüche müssen schriftlich dargelegt werden.

 

§ 6
Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind angehalten, sich entsprechend der Satzung zu verhalten und sind zu gegenseitiger Kameradschaft und Rücksichtnahme verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrags- und Zahlungsmodus wird durch die Beitragssatzung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 7
Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung des Vorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Gelegenheit der Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis in mündlicher und schriftlicher Form.
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und allen     Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand (gemäß § 11)
  • die Abteilungsversammlungen
  • die Revisionskommission


§ 9
Die Mitgliederversammlung
 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.  Diese ist zuständig für:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission oder Revision)
    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Fälligkeit
    • Satzungsänderung
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2
    • Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
    • Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt
    • 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung, muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    • von jedem erwachsenen Mitglied
    • vom Vorstand
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  8. Über andere  Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge, dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Betreuer und Übungsleiter die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen.


§ 11
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwart
    • dem Schriftführer
    • dem Statistiker
    • den Abteilungsleitern
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Vorsitzende
    • der Kassenwart

    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  5. Der Vorstand nach § 26 BGB, sowie der Sportwart, der Jugendwart, der Schriftführer und der Statistiker, werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Abteilungsleiter, werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt.


§ 12
Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§ 13
Kassenprüfer und Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr, sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Außerdem haben sie Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Durch- und Umsetzung durch den Vorstand zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 14
Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Kreissportbund Havelland zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.06.2005 von der Mitgliederversammlung des BSV geändert bzw. beschlossen worden.


 
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