Satzung
Satzung
des Brieselanger Sportverein e.V.
Inhalt
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Allgemeines, Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
§ 11 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
§ 17 Der Gesamtvorstand
§ 18 Abteilungen
E. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 20 Kassenprüfer*innen
§ 21 Vereinsordnungen
§ 22 Haftung
§ 23 Datenschutz
F. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der am 01.05.1965 gegründete Verein führt den Namen
Brieselanger Sportverein e.V., im Folgenden in Kurzform, BSV e.V., genannt.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Brieselang und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Potsdam unter der Nr.: VR 5127 P eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Organisation und Durchführung eines leistungsorientierten Trainings-
betriebes,
c) die Organisation und Durchführung von sportspezifischen Vereinsveran-
staltungen, sowie zugehöriger, das Vereinsleben und der Allgemeinheit
fördernder, festlicher und kultureller Veranstaltungen,
d) die Organisation, Durchführung und Beteiligung an Turnieren und
Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Organisation, Durchführung und Beteiligung an allgemeinen und
sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen, bis hin zur
ganztägigen Freizeitgestaltung für Jugendliche, mit dem Ziel, junge Menschen
in ihrer Entwicklung zu fördern und beizutragen, dass sie zu eigenverantwort-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen,
f) die Organisation und Durchführung von Reparaturen der zu unter a) notwen-
digen Sport- und Spielgeräte, Ausrüstung, Ausstattung und Zubehör sowie die
notwendige Be- und Anschaffung bzw. deren Erwerb,
g) die Aus-/Weiterbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-
leitern, Trainern, Schiedsrichtern und Helfern bzw. deren notwendige
Veranlassung,
h) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des
körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und
des Landes Brandenburg.
2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz reli-
giöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein
wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extre-
mismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen
sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher,
seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
3) Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten
Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und
Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig
Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuali-
sierter Gewalt im Sport durch.
4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien
Sport ein.
5) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und
die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die
Gleichstellung der Geschlechter.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
a) im Kreissportbund Havelland e.V.
und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden, soweit es für
die Erfüllung des Satzungszweckes, insbesondere hinsichtlich des leistungs-
orientierten Trainings- und Wettkampfbetriebes erforderlich ist.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvor-
stand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt
beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3) Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des
unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der
Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) außerordentlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der
sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am
Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-
abteilungen im Vordergrund.
Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit
einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimm-
recht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Tod;
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
(außerordentlichen Mitgliedern).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an
die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von vier Wochen erklärt werden.
Über Kündigungen aus besonderem Grund und deren Fristen / Formalitäten wird
vom Gesamtvorstand entschieden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten und
Regelungen der Trainer- und Übungsleitervereinbarungen, bleiben hiervon unbe-
rührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antrag-
stellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in
Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden
Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei
Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei
Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem
betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein
Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Allgemeines, Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
1) Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Kameradschaft und Rücksichtnahme
verpflichtet.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung einzuhalten.
3) Alle Mitglieder sind entsprechend ihres Mitgliedsstatus (§ 7) berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich
Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins
sowie abteilungsspezifische Beiträge oder Umlagen erhoben werden. Darüber
hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst
die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige
Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährig-
keit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig gemäß der gültigen Beitragsordnung
veranlagt.
5) Über Änderungen der Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und
eventueller Umlagen gemäß der aktuellen Beitragsordnung entscheidet bei
Reduzierung / Senkung (auch für einen eventuell begrenzten Zeitraum) der
Gesamtvorstand (siehe § 17 dieser Satzung) unter Abwägung / Beachtung der
aktuellen und zukünftigen Haushaltslage und Ausgabenprognose sowie Wahrung
der finanziellen Handlungsfähigkeit des Vereins, in verantwortungsbewusster Art
und Weise mit einfacher Mehrheit bzw. bei Erhöhung die Mitgliederversammlung
(siehe § 15 dieser Satzung) mit 2/3 – Mehrheit durch Beschluss.
Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt werden.
Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift,
der E-Mail-Adresse sowie auf Basis der Freiwilligkeit auch die Mobilfunkerreich-
barkeit mitzuteilen.
7) Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit (gemäß Beitragsordnung) nicht
beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in
Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß
§ 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
zu verzinsen.
8) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragslei-
stungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der
Beitragspflicht befreit werden.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäfts-
unfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und
Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die
gesetzlichen Vertreter*innen ausüben.
Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen
Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte
ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereins-
ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und
Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen
Folge zu leisten.
2) Ein diesbezüglicher Verstoß im Verhalten eines Mitgliedes, insbesondere hinsicht-
lich § 4 und § 10 dieser Satzung, in einem minderschweren Fall, kann nachfol-
gende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ermahnung
b) Verwarnung
c) Ordnungsstrafe bis zu 200,00 Euro
d) befristeter bis maximal dreimonatigen Ausschluss vom Trainings- und
Übungsbetrieb.
Eine diesbezügliche Kopplung / Verknüpfung mehrerer dieser Strafen ist unter
Abwägung der Schwere des Verstoßes möglich und umsetzbar.
3) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann oder führt, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen
zusätzlich oder stattdessen beinhalten:
a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro
b) befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und
Übungsbetrieb.
Eine diesbezügliche Kopplung / Verknüpfung mehrerer dieser Strafen ist unter
Abwägung der Schwere des Verstoßes möglich und umsetzbar.
4) Das jeweilige Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
5) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt
Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
Wochen Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die
Vereinsstrafe zu entscheiden.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen.
Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereins-
strafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten bleibt unberührt.
D. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
§ 14 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag. Die vorläufige Tagesordnung setzt der geschäftsführende
Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden
Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen
Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesord-
nungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind
ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt
die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in
bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die
Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen
oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch
durch elektronische Stimmabgabe.
Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitglieder-
versammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von
mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Beitragserhöhungen (Beitrags-
ordnung), zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu
unterzeichnen ist.
10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederver-
sammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied
hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11) Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre den geschäftsführenden Vorstand
und die Mitglieder des Gesamtvorstandes (§ 17 Pkt. 1, c bis e).
Hierzu sind durch den Versammlungsleiter aus den Reihen der Mitglieder, die nicht
für eine Funktion im Gesamtvorstand kandidieren oder als Abteilungsleiter berufen
sind, ein Wahlleiter sowie zwei Beisitzer zu bestimmen, die die Vorstandswahlen
führen, leiten und protokollieren.
Kandidiert je Vorstandsposten (geschäftsführender Vorstand und/oder
Gesamtvorstand bzw. deren ergänzender Bestandteil - § 17, Pkt. 1, c bis e) nur ein
Mitglied, kann auf Antrag und nachfolgenden Beschluss hin (einfache Mehrheit)
auch offen und im Block abgestimmt werden.
Ansonsten gilt: Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e
Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten*innen mit der höchsten
Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die
Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.
Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten
Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes gemäß § 17, Pkt. 1 b, werden durch die
Mitgliederversammlung mittels einfacher Mehrheit bestätigt. Durch die turnus-
mäßig zweijährig versetzte Wahl der Abteilungsleiter*innen innerhalb der
Abteilungen (§ 18, Pkt. 2), erfolgt die Bestätigung dieser, auch in der zeitlich
nachfolgenden Mitgliederversammlung außerhalb der Wahl des Gesamtvorstandes.
12) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter
Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen
dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen. Später
eingehende Anträge können nur in die Tagesordnung als Dringlichkeitsanträge
aufgenommen werden, wenn dies 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen.
13) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.
Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversamm-
lung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer online-
basierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und
virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen
entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder
keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
14) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der
virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete
technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederver-
sammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben.
Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung
und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu
verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per
Beschluss fest.
15) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei
der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtig-
ten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzu-
fechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwor-
tungsbereich des Vereins zuzurechnen.
16) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die
Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
17) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse aus dem Bereich der
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren nach
Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden:
Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme
abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz
erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden
Antrag gemeinschaftlich stellen.
18) Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die
Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführen-
den Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der
Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
19) Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe
der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten
und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe
ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der
Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz
vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei
mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige
Stimmabgabe gewertet.
20) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei
Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern
gegenüber in Textform bekanntzumachen.
21) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstim-
mungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen
Beschlussfassung sachgerecht ist.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
3. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
4. Entlastung des Gesamtvorstandes
5. Wahl, Bestätigung bzw. Nichtbestätigung und Abberufung der Mitglieder des
Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
6. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen
7. Beschlussfassung über Umlagen und Beitragserhöhungen
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des
Vereins
10. Beschlussfassung über Anträge
§ 16 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden*in, der/dem 2. Vorsitzenden*in und der/dem
Schatzmeister*in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung
des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene
Aufgaben Beauftragte ernennen.
4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes
ist nicht zulässig.
5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des
Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitglie-
derversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in
bestimmen.
7) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den
Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufver-
fahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw.
Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste
Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail
gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden
Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 17 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) den Abteilungsleiter*innen
c) dem/der Jugendleiter*in
d) dem/der Schrift- und Protokollführer*in
e) Vorstandsmitglied für Statistik, Datenschutz & Homepage
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
2. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
3. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
4. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes
5. Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
6. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
3) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im
Übrigen gilt § 16 Abs. 7 entsprechend.
§ 18 Abteilungen
1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten
gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich
unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die
Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von vier Jahren eine*n Abteilungsleiter*in,
immer im Turnus versetzt, zwei Jahre nach der Wahl des Gesamtvorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch
Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen
abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n
Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut
gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt
die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die
Abteilung eine*n neue*n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsver-
sammlung keine*n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese*r vom geschäfts-
führenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des
Gesamtvorstandes.
3) Der Gesamtvorstand kann eine*n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen
durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher
anzuhören.
4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungs-
ordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
bezahlte Mitarbeit
1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und
Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder
gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende
Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts-
stelle (Büro) ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellen-
leiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren
ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsge-
mäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrecht-
liche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Auf-
wendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und
Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs
Monatennach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 20 Kassenprüfer*innen
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatz-
kassenprüfer*innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvor-
stand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt
vier Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitglieder-
versammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsfüh-
rende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung beauftragt.
3) Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversamm-
lung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung
aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht
berechtigt.
§ 21 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand
ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung.
Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen.
Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftung
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstal-
tungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-
datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vor-
liegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende
Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n.
G. Schlussbestimmungen
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des
Vereins.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Havelland e.V. (KSB HVL e.V.),
der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden
hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereins-
auflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.06.2022
beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 16.12.2022 in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.